Geschäftsordnung für die Organe des Verbandes für Blinden- und Sehbehindertenpädagogik e. V. (VBS)

 
§ 1 Verwaltungsrat
 
Die Vorsitzenden des VBS laden zur ordentlichen Verwaltungsratssitzung spätestens vier Wochen vorher schriftlich ein. Die Einladung enthält die vorläufige Tagesordnung. Spätestens zwei Wochen vor der Sitzung werden den Mitgliedern des Verwaltungsrates zugesandt: 
˗der Finanzbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr,
˗der Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr,
˗der Bericht des Vorstandes,
˗die Berichte der Landesverbände und Landesgruppen,
˗der Bericht des Sprechers/der Sprecherin der AG-Leitenden-Konferenz,
˗der Bericht der Schriftleitung der Verbandszeitschrift,
˗der volle Wortlaut vorliegender Anträge.
 
Ein/e Vorsitzende/r leitet die Verwaltungsratssitzung. Die Leitung der Sitzung kann einem anderen Mitglied des Vorstands übertragen werden. 
Der Verwaltungsrat wählt und beschließt mit einfacher Mehrheit der abge­gebenen Stimmen. Ein Mitglied des Verwaltungsrates, das durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat bei der entsprechenden Abstimmung kein Stimmrecht. 
Die Sitzungen des Verwaltungsrates können entweder als Präsenzver­sammlung oder als Online- bzw. Hybrid-Versammlung durchgeführt werden. Es gelten analog die Regelungen der Satzung des VBS (§ 7, 5). 

§ 2 Der Vorstand
 
Der Vorstand tritt zu einer Sitzung zusammen, wenn eine/r der Vorsitzenden oder zwei Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies für notwendig erachten. 
Zu den Sitzungen des Vorstandes laden die Vorsitzenden i. d. R. drei Wochen vorher ein. Die Einladung gilt ferner als fristgerecht, sofern alle Vorstands­mitglieder dieser zustimmen. Der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen, aus der Ort und Termin der Sitzung hervorgehen. Es muss gewährleistet sein, dass keinem Vorstandsmitglied die Teilnahme aus dienstlichen Gründen unmöglich ist. Die Sitzung wird von einem/einer der Vorsitzenden geleitet. Er/Sie kann ein anderes Mitglied des Vorstandes mit der Leitung der Sitzung beauftragen. 
Sitzungen des Vorstands können entweder als Präsenzversammlung oder als Online- bzw. Hybrid-Versammlung durchgeführt werden. Es gelten analog die Regelungen der Satzung des VBS (§7, 5). 
Der Vorstand informiert die/den Sprecher/in und dessen/deren Stellvertretung der AG-Leitenden-Konferenz zum Ende des Geschäftsjahres über die aktuelle Anzahl der Vertreter/innen der Landesverbände und -gruppen in einer Delegiertenversammlung.

Der Vorstand bestellt die Mitglieder für die gemeinsamen Fachausschüsse nach Rücksprache mit dem Leitungsteam der AG-Leitenden-Konferenz. 
Der Vorstand bzw. ein aus seiner Mitte bestelltes Vorstandsmitglied verwaltet im Rahmen des vom Verwaltungsrates festgelegten Summen die Verbands­kasse. Entscheidungen über Ausgaben und Anträge trifft der Vorstand einmütig im Rahmen seiner Sitzungen. 

§ 3 Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und Projektgruppen
 
1 Arbeitsgemeinschaften (AG)
 
1.1Allgemeines
Ein Schwerpunkt der Verbandsarbeit ist die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften. Personen, die sich für Bildung und Teilhabe blinder und sehbehinderter Menschen interessieren oder engagieren treffen sich in den Arbeitsgemeinschaften, um spezielle theoretische oder praktische Themen des Aufgabenfeldes der jeweiligen AG zu erörtern und zu bearbeiten.
 
1.2 Tätigkeitsbeschreibung
Eine Arbeitsgemeinschaft vertritt jeweils einen besonderen Aufgabenschwerpunkt, zu dem diese AG gegründet wurde, und vertieft unter übergreifenden Gesichtspunkten diese speziellen Fragestellungen. Sie vertritt ihr Aufgabenfeld innerhalb des Verbandes gegenüber dem Vorstand, in Absprache mit diesem auch gegenüber Dritten. Sie hält Kontakt zu fachlich vergleichbar ausgerichteten nationalen und internationalen Organisationen und Verbänden und arbeitet mit diesen zusammen. Bei speziellen Fragestellungen entwickelt sie auch fachliche Stellungnahmen, Impulse und Initiativen; eine Veröffentlichung insbesondere der Stellungnahmen im Namen des VBS erfolgt nach Rücksprache mit der AG-Leitenden-Konferenz und dem Vorstand.
 
1.3 AG-Vorstand
Jede AG wählt eine/n Leiter/in und in der Regel eine/n stellvertretende/n Leiter/in, die Mitglieder des Verbandes sein müssen. Sie werden in der Regel für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Die Wahl findet in Verbindung mit einer AG-Tagung statt; sie ist bei der öffentlichen Einladung anzukündigen. Gewählt wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden VBS-Mitglieder.
Die Wahl wird vom Vorstand bestätigt. Eine Ablehnung durch den Vorstand kann nur nach umfassender Begründung erfolgen; die/der Sprecher/in und dessen/deren Stellvertretung können als Mediator/innen hinzugezogen werden.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können - nach Rücksprache mit der AG-Leitenden-Konferenz - der/die Leiter/in und die Stellvertretung der AG weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen.
 
1.4 AG-Tagungen
Jede AG führt möglichst einmal im Jahr eine länderübergreifende Fortbildungsmaßnahme durch. Diese Tagungen sind offen. Die AG-Tagungen können entweder als Präsenzversammlung oder als Online- bzw. Hybrid-Versammlung durchgeführt werden. Es gelten analog die Regelungen der Satzung des VBS (§7, 5).
 
Die AG-Tagungen sind spätestens acht Wochen vor ihrer Durchführung beim Sprecher/innenteam der AG-Leitenden-Konferenz anzumelden. Die Anmeldungen enthalten folgende Angaben:
 
Zeitpunkt der Tagung,
Ansprechpartner/in (mit Adressen etc.),
Thema der Tagung,
Tagungsgebühren,
Kurzdarstellung des Inhaltes. 
Eine kurze Berichterstattung über die Ergebnisse der Tagungen geht zum Zweck der Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift "blind–sehbehindert" bzw. im Newsletter oder auf der Homepage des Verbandes an die Redaktion.
 
2 Arbeitskreise (AK)
 
Arbeitskreise bilden eine spezielle Form der AGs. Sie haben eine definierte Mitgliedschaft. Ihre Aufgaben und Ergebnisse werden ebenfalls von der AG-Leitenden-Konferenz diskutiert. Die Regelungen der GO (§3, 1) gelten in entsprechender Form auch für die Arbeitskreise.
 
3 Projektgruppen (PG)
 
Projektgruppen erhalten vom Vorstand einen klar definierten Arbeitsauftrag, haben eine definierte Mitgliedschaft und arbeiten zeitlich begrenzt. Sie erhalten bei Bedarf einen finanziellen Rahmen für ihre Arbeit.
 
§ 4 AG-Leitenden-Konferenz
 
Die AG-Leitenden-Konferenz tagt einmal im Jahr vorzugsweise spätestens vier Wochen vor der Verwaltungsratssitzung. 
Zu den Sitzungen der AG-Leitenden-Konferenz lädt die/der Sprecher/in oder die Stellvertretung mindestens vier Wochen vorher ein. Der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen, aus der Ort und Termin der Sitzung hervorgehen. Spätestens zwei Wochen vor der Sitzung werden den Mitgliedern die Kurzberichte über die Tätigkeiten der Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise, Projektgruppen, Fachkoordinatoren sowie Beauftragten im abgelaufenen Geschäftsjahr zugesandt: 
Die Konferenz wird geleitet von dem/der Sprecher/in und/oder dessen/deren Stellvertreter/in. Er/Sie kann ein anderes Mitglied der AG-Leitenden-Konferenz mit der Leitung der Sitzung beauftragen. Die Konferenz wird nach einer Tagesordnung durchgeführt. 
Die AG-Leitenden-Konferenzen können entweder als Präsenzversammlung oder als Online- bzw. Hybrid-Versammlung durchgeführt werden. Es gelten analog die Regelungen der Satzung des VBS (§ 7, 5). 
Die Aufgaben der AG-Leitenden-Konferenz sind:˗Die Konferenz dient der Koordination und dem Austausch der Mitglieder der AG-Leitenden-Konferenz.
˗Sie vertritt die Belange der Mitglieder der AG-Leitenden-Konferenz im Verband.
˗Sie greift Impulse und neue Fragestellungen aus der Tätigkeit der Mitglieder der AG-Leitenden-Konferenz auf.
˗Sie geht aktuellen Fragestellungen aus dem Bereich des Blinden- und Sehbehindertenbildungswesens nach, sucht Antworten auf offene Fragen und bemüht sich um Umsetzung in den jeweiligen Handlungsfeldern.
˗Sie befasst sich mit Fragestellungen der Ausbildung und Weiterbildung.
˗Sie empfiehlt und initiiert Veröffentlichungen.
 
Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied der AG-Leitenden-Konferenz eine Stimme. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. 
Der/die Sprecher/in und der/die Stellvertreter/in werden in offener Wahl aus dem Kreis der Mitglieder der AG-Leitenden-Konferenz (§11 der Satzung des VBS) gewählt. Bei Antrag eines Mitglieds auf geheime Wahl bedarf es der Bestätigung durch einfachen Beschluss. Eine Abwahl des Sprechers/der Sprecherin und/oder der/die Stellvertreter/in kann nur in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erfolgen. 
Die Wahl der Vertreter/innen zur Delegiertenversammlung erfolgt in offener Wahl. Bei Antrag eines Mitglieds auf geheime Wahl bedarf es der Bestätigung durch einfachen Beschluss. Die Vertreter/innen können einzeln oder durch Listenwahl gewählt werden. Jede/jeder Kandidat/in muss dabei über eine Stellvertretung aus dem durch sie/ihn repräsentierten AK/AG-Vorstand verfügen; die Stellvertretung ist vertretungsberechtigt im Sinne §7, 1 der Satzung. Eine Stimmenbündelung ist nicht möglich; werden weniger Vertreter/innen als rechnerisch möglich gewählt, verfallen die Stimmen. Spätestens zwei Wochen nach der Wahl ist der Vorstand über das Wahlergebnis zu informieren. 
Für die Ausrichtung der AG-Leitenden-Konferenz wird ein ausreichender Betrag im Finanzplan des laufenden Jahres berücksichtigt. 

§ 5       Haushalt
 
5.1      Finanzen Arbeitsgemeinschaften
Jede AG kann eine eigene AG-Kasse führen. Die Verantwortlichkeit für die Kassenführung liegt bei der/dem AG-Leiter/in. Die operative Kassenführung kann an die Stellvertretung oder ein Mitglied des erweiterten Vorstands der AG delegiert werden.
 
Für die Kassenführung steht den AGs ein Unterkonto des Verbandes zur Verfügung, zu dem die AG-Leiter/in rechtlichen Zugriff haben. Alternativ kann die Kontoführung durch die Geschäftsstelle des VBS übernommen werden; die Entscheidung über die Verwendung der Mittel bleibt unberührt bei der AG.
 
Bis zum 15. Januar eines Jahres müssen die AGs bei der Geschäftsstelle des VBS einen Finanzbericht des vergangenen Jahres einreichen, welcher eine nachvoll­ziehbare Übersicht aller Kassen- und Kontobewegungen (d. h. Einnahmen und Ausgaben) inkl. Anfangs- und Endbestand bietet. Der Aufstellung sind die entsprechenden Belege beizufügen.
 
Ferner ist für das neue Jahr ein Finanzplan beizufügen, aus welchem die geplanten Einnahmen und Ausgaben für die Arbeit der AG hervorgehen. Die Finanzplanung soll so erfolgen, dass alle anfallenden Kosten für die Arbeit durch entsprechende Einnahmen (v. a. Teilnehmerbeiträge zu den AG-Tagungen) nach Möglichkeit gedeckt werden. In dem Finanzplan veranschlagen die AGs auch die Gelder, die für die Leitung der AG des folgenden Jahres erforderlich sind.
 
Nichtmitglieder zahlen bei AG-Tagungen in Präsenz mindestens 10 % bzw. mindestens 25,00 € mehr als Verbandsmitglieder. Studierenden, Erwerbslosen und Eltern können besondere Ermäßigungen von den AGs eingeräumt werden.
 
Anträge auf Zuschüsse für besondere Projekte können über die AG-Leitenden-Konferenz gestellt werden; diese werden vom Verwaltungsrat geprüft und beschlossen. Die vom Verwaltungsrat genehmigten Zuschüsse können erst nach Abrechnung des vergangenen Jahres und bei nachgewiesenem Bedarf abgerufen werden. Ergeben sich solche besonderen Projekte im Kalenderjahr erst nach der Verwaltungsratssitzung, müssen aber noch im laufenden Haushaltsjahr beschieden werden, entscheidet der VBS-Vorstand über die Dringlichkeit und den ent­sprechenden Antrag der/des AG und erstattet dem Verwaltungsrat bei dessen nächster Sitzung Bericht.
 
Überschreitet das Guthaben einer AG am 31.12. eines Jahres den Betrag von 2.000 €, wird der Differenzbetrag zu 2.000 € im 1. Quartal des Folgejahres an das Hauptkonto abgeführt (Ausnahme bei laufendem Verfahren einer Tagungsanmeldung).
 
5.2      Finanzen Arbeitskreise
Jeder AK kann eine eigene AK-Kasse führen. Die Kassenführung erfolgt durch den/die AK-Leiter/in. Es gelten weiterhin die Bestimmungen § 5, 5.1 dieser Ordnung.
 
5.3      Finanzen Landeskassen
Jeder Landesverband / jede Landesgruppe kann eine eigene Landeskasse führen. Die Kassenführung erfolgt durch den/die Landesvorsitzende/n oder durch eine/n gewählten Kassenverwalter/in.
 
Für die Kassenführung steht den Landesverbänden / den Landesgruppen ein Unterkonto des Verbandes zur Verfügung, zu dem die/der Vorsitzende resp. der/die Kassenverwalter/in rechtlichen Zugriff haben. Alternativ kann die Kontoführung durch die Geschäftsstelle des VBS übernommen werden; die Entscheidung über die Verwendung der Mittel bleibt unberührt beim Landesverband.
 
Die Jahresabrechnung über alle Aktivitäten der Landesverbände / der Landes­gruppen, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, hat bis zum 15. Januar des folgenden Geschäftsjahres schriftlich unter Vorlage der entsprechenden Belege bei der Geschäftsstelle des VBS zu erfolgen. In einem Finanzplan werden die Gelder veranschlagt, die für die Leitung des Landesverbandes / der Landesgruppe des folgenden Jahres erforderlich sind.
 
Anträge auf Zuschüsse für besondere Projekte können vom Verwaltungsrat geprüft und beschlossen werden. Die vom Verwaltungsrat genehmigten Zuschüsse können erst nach Abrechnung des vergangenen Jahres und bei nachgewiesenem Bedarf abgerufen werden. Ergeben sich solche besonderen Projekte im Kalenderjahr erst nach der Verwaltungsratssitzung, müssen aber noch im laufenden Haushaltsjahr beschieden werden, entscheidet der VBS-Vorstand über die Dringlichkeit und den entsprechenden Antrag des Landesverbandes / der Landesgruppe und erstattet dem Verwaltungsrat bei dessen nächster Sitzung Bericht.
 
Zur Ausübung seiner Aufgaben erhält jeder Landesverband / jede Landesgruppe eine Landesumlage. Diese ermittelt sich anhand eines durch den Verwaltungsrat festgelegten Verfahren und besteht aus einem pauschalen Sockelbeitrag sowie eines Betrags pro Mitglied (zum Stand 31.12. des Vorjahres).
 
Die Höhe der Landesumlage wird durch die Geschäftsstelle zu Jahresbeginn ermittelt und dem Verwaltungsrat als Übersicht zum Beschluss vorgelegt. Anschließend erfolgt die Auszahlung auf die Konten der Landesverbände / der Landesgruppen.
 
Die Landesumlage wird ausgesetzt, wenn das Guthaben auf dem Landeskonto am 31.12. eines Jahres einen Betrag von 5.000 € übersteigt.
 
Überschreitet das Guthaben eines Landesverbandes / einer Landesgruppe am 31.12. eines Jahres den Betrag von 7.000 €, wird der Differenzbetrag zu 5.000 € an den VBS abgeführt.
 
§ 6 Reisekosten
 
1. Reise- und Übernachtungskosten werden nach dem Sparsamkeitsgebot gewährt. Ein Tagegeld wird nicht gezahlt.
 
2. Für alle Fahrten ist die preiswerteste Variante bei vergleichbarer Leistung zu wählen. Grundsätzlich sind alle Ersparnismöglichkeiten auszuschöpfen. Ersetzt werden die Fahrtkosten max. in Höhe eines regulären Tickets der DB 2. Klasse unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand des Verbandes.
 
3. Bezuschussung von externen Tagungen
Auf Antrag kann der VBS die Teilnahme an internationalen Konferenzen/Tagungen fördern. Bezuschusst werden Reise-, Übernachtungs- oder Tagungskosten.
Voraussetzung für den Zuschuss sind eine Aufstellung der geplanten Kosten im Vorfeld der Tagung sowie eine genaue Abrechnung inkl. beleghaften Nachweisen im Nachgang. Außerdem ist nach Rücksprache ein Bericht für die „blind-sehbehindert“ zu verfassen.
Anträge sind bei der VBS-Geschäftsstelle zu stellen. Über die Anträge entscheidet der Vorstand.
 
§ 7 Schlussbestimmung
 
Die Geschäftsordnung oder Abschnitte von ihr können von den Mitgliedern des Verwaltungsrates mit einfacher Mehrheit geändert oder außer Kraft gesetzt werden.