Die Satzung des VBS

Satzung
Verband für Blinden- und Sehbehindertenpädagogik e. V. (VBS)

 
 
§ 1 Name, Sitz
 
  1. Der Verein führt den Namen „Verband für Blinden- und Sehbehindertenpädagogik e. V.“ (VBS). 
  2. Der VBS ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen.
  3. Der Sitz des Verbandes ist Duisburg. 
  4. Die Geschäfte des Verbandes werden von einem Dienstsitz ausgeführt, der vom jeweiligen Vorstand benannt wird. 

§ 2 Zweck und Aufgaben
 
  1. Der VBS
  • setzt sich ein für die Bildung und umfassende Teilhabe blinder und sehbehinderter Menschen,
  • gibt eine Verbandszeitschrift heraus,
  • veranstaltet Kongresse,
  • führt Fortbildungsveranstaltungen durch,
  • zertifiziert Fortbildungen,
  • regt an und unterstützt Forschung auf dem Gebiet der Blinden- und Sehbehindertenpädagogik und -rehabilitation und
  • vertritt die beruflichen Belange seiner Mitglieder.
2. Der Verband verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 ff der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. 
Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Verbandes dürfen in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens.
Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Der Verband ist politisch, konfessionell und weltanschaulich nicht gebunden.
 

§ 3 Mitgliedschaft
 
  1. Ordentliches Mitglied kann werden, wer sich für Bildung und Teilhabe blinder und sehbehinderter Menschen interessiert oder engagiert. Die ordentliche Mitgliedschaft wird dadurch nicht berührt, dass jemand aus dem Dienst ausscheidet oder in den Ruhestand tritt. 
  2. Förderndes Mitglied kann jede juristische Person werden, die Zweck und Aufgaben des Verbandes gemäß § 2 unterstützt. 
  3. Korrespondierende Mitglieder werden vom Vorstand aufgenommen. Korrespondierende Mitglieder dürfen wählen, können aber selber nicht gewählt werden. 
  4. Ehrenmitglieder, die auf Vorschlag des Verwaltungsrates von der Delegierten-versammlung ernannt werden, haben die Stellung ordentlicher Mitglieder, sind aber beitragsfrei. 

§ 4 Aufnahme, Austritt, Ausschluss
 
  1. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand. 
  2. Der Austritt muss schriftlich spätestens bis sechs Wochen vor Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden und wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam.
  3.  Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Verbandes verstößt oder wenn es mehr als zwölf Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 
  4. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss können Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit Gründen versehenen Beschlusses Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Verwaltungsrat endgültig. Bis zu einer bestandsfähigen oder rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluss ruhen die Rechte des Mitgliedes.
 
§ 5 Mitgliedsbeiträge
 
  1. Der Mitgliedsbeitrag der ordentlichen Mitglieder wird vom Verwaltungsrat (lt. § 8 der Satzung) festgesetzt. Er entscheidet auch über Sonderregelungen für Gruppen von Mitgliedern. Über Ermäßigungsanträge in einzelnen Härtefällen entscheidet der Vorstand.
  2. Der Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder und der Beitrag für korrespondierende Mitglieder werden vom Verwaltungsrat festgelegt. 
  3. Der Mitgliedsbeitrag enthält das Entgelt für die Verbandszeitschrift. Er ist jeweils bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen. 
 
§ 6 Organe des Verbandes
 
Die Organe des Verbandes sind:
a) die Delegiertenversammlung,
b) der Verwaltungsrat,
c) der Vorstand,
d) die AG-Leitenden-Konferenz.
 
 
§ 7 Delegiertenversammlung
 
1. Zusammensetzung der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung besteht aus
  • dem Vorstand
  • der/dem Schriftleiter/in der Verbandszeitschrift
  • sowie den Vorsitzenden der Landesverbände und -gruppen oder deren Vertreter/in.
  • In der anzahlgleichen Höhe wie die Vertreter/innen der Landesverbände und -gruppen entsendet die AG-Leitenden-Konferenz Mitglieder in die Delegiertenversammlung; zwei dieser sind kraft ihres Amtes gesetzt (die Sprecherin / der Sprecher der AG-Leitenden-Konferenz und ihre/seine Stellvertreter/in), die übrigen werden in der AG-Leitenden-Konferenz gewählt.
  • Ein/e so gewählte/r Delegierte/r kann sich in der Delegiertenversammlung durch ein Mitglied ihres/seines AK/AG-Vorstandes vertreten lassen.
  • Die Wahl der Delegierten ist bis spätestens vier Wochen vor der ordentlichen Delegiertenversammlung durchzuführen. Gewählte Delegierte bleiben bis zur Wahl neuer Delegierter im Amt.
  • Verlässt eine Delegierte/ein Delegierter den Verband gemäß § 4, erlischt ihr/sein Mandat. An ihre/seine Stelle tritt die/der Stellvertreter/in des Landesverbandes, der Landesgruppe, der Arbeitsgemeinschaft oder des Arbeitskreises. 
2. Stimmenverteilung und Teilnehmer/innen mit beratender Stimme
Alle Vertreter/innen in der Delegiertenversammlung haben eine Stimme.
Darüber hinaus haben Vertreter/innen der Landesgruppen und Landesverbände 
  • ab 101 Mitgliedern 1 Stimme zusätzlich.
  • ab 201 Mitgliedern 2 Stimmen zusätzlich.
Der Stichtag ist der 31.12. des Vorjahres.
Alle ordentlichen, fördernden und korrespondierenden Mitglieder können mit beratender Stimme an der Delegiertenversammlung teilnehmen.
 
3. Einberufung der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung ist mindestens alle fünf Jahre einzuberufen.
Der Termin ist spätestens drei Monate vorher in der Verbandszeitschrift bekannt zu geben.
 
Der Vorstand veröffentlicht die Einladung und die vorläufige Tagesordnung spätestens drei Monate vor der Delegiertenversammlung in der Verbandszeitschrift.
Anträge zur Beschlussfassung oder zur Beratung müssen mindestens vier Wochen vor der Delegiertenversammlung bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über die Aufnahme später eingereichter Anträge entscheidet die Delegiertenversammlung.
 
4. Außerordentliche Delegiertenversammlung
Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist mit einer Einladungsfrist von mindestens einem Monat einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder der Verwaltungsrat oder ein Viertel der Mitglieder der Delegiertenversammlung oder ein Zehntel aller Mitglieder es unter Angabe der Gründe verlangt.
Über eine außerordentliche Delegiertenversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand auf geeignete Weise (z. B. Homepage, Newsletter, …) informiert.
 
5. Durchführung der Delegiertenversammlung, Online-/Hybrid-Versammlungen
Die Delegiertenversammlung wird entweder als Präsenzversammlung oder als Online- bzw. Hybrid-Versammlung durchgeführt.
Über die Art der Durchführung der Delegiertenversammlung entscheidet der Vorstand. In der Einladung zur Delegiertenversammlung ist auf die Art der Versammlung und ggf. auf das Anmeldeverfahren für Online-/Hybrid-Versammlung hinzuweisen. Der Zugang zu dem Online-Konferenzraum darf nur Teilnehmer*innen mit ihren persönlichen Legitimationsdaten eröffnet werden. Die Legitimationsdaten (Passwort und Link zur Anmeldung) sind spätestens 30 Tage vor der Versammlung an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Mailadresse der Delegierten zu versenden. Ist keine Mailadresse hinterlegt, erfolgt die Versendung an die zuletzt bekannt gegebene postalische Anschrift in Textform.
Bei Beschlussfassungen erfolgt die Stimmabgabe – soweit Barrierefreiheit technisch gewährleistet ist – in der Versammlung. Delegierte können ihre Stimme auch vor Durchführung der Delegiertenversammlung in Schriftform oder per E-Mail abgeben oder eine in der Versammlung abgegebene Stimme nach der Versammlung in Schriftform oder per E-Mail bestätigen.
Geheime Online-Abstimmungen erfolgen, soweit technisch möglich, über eine verschlüsselte Übertragung, die keine Rückschlüsse auf die Person des abstimmenden Delegierten zulässt, ansonsten in Schriftform.
Sämtliche Delegierte sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten, den Link zum Online-Konferenzraum und ihre persönliche Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
 
6. Aufgaben der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung nimmt die Aufgaben der Mitgliederversammlung wahr. Dies sind insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes, des erweiterten Vorstands und zweier Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer,
b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes über die Entwicklung des Verbandes seit der letzten Delegiertenversammlung,
c) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer für die Zeit seit der letzten Entlastung des Vorstandes
d) die Entlastung des Vorstandes für die Zeit seit der letzten Entlastung durch den Verwaltungsrat bis zum Zeitpunkt der Neuwahl im laufenden Jahr,
e) die Behandlung von Anträgen,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und
g) Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes.
Die Delegiertenversammlung hat das Recht, innerhalb von sechs Monaten einer vom Verwaltungsrat beschlossenen Beitragsveränderung zu widersprechen.
 
7. Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung
Jede satzungsgemäß eingeladene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig.
 
8. Grundsatz der einfachen Mehrheit und Stimmrechtsausschluss
Die Delegiertenversammlung wählt und beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Mitglied der Delegiertenversammlung, das durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht.
 
9. Verfahren bei Wahlen
Alle Wahlvorgänge bei den Vorstandswahlen sind geheim. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Wenn sich keine weiteren Kandidaten / Kandidatinnen zur Wahl stellen, kann die Wahl auch in einem Wahldurchgang erfolgen. Bei Einzelwahl werden die Mitglieder des Vorstandes einzeln gewählt; es gilt das Prinzip der absoluten Mehrheit.
Erhält keine Kandidatin/ kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet unter den beiden Kandidatinnen/Kandidaten, die die meisten abgegebenen Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
 
10. Vereinfachtes Verfahren bei der Wahl der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer
Die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer können per Akklamation gewählt werden.
 
11. Protokollierung der Delegiertenversammlung
Über jede Delegiertenversammlung wird ein vom Vorstand veranlasstes Protokoll angefertigt, das in der Verbandszeitschrift zeitnah veröffentlicht wird.
 
 
§ 8 Verwaltungsrat
 
Der Verwaltungsrat besteht aus:
  • dem Vorstand,
  • den Landesvorsitzenden oder deren Vertreterinnen und Vertretern,
  • den Vorsitzenden der Landesgruppen oder deren Vertreterinnen und Vertretern,
  • der Sprecherin/ dem Sprecher der Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise und deren/ dessen Vertreterin/ Vertreter,
  • der Schriftleiterin/dem Schriftleiter der Verbandszeitschrift.
2. Der Verwaltungsrat tagt einmal jährlich. Er ist außerdem einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder mindestens ein Drittel der übrigen Verwaltungsratsmitglieder es verlangt.
 
3. Der Verwaltungsrat hat über 
  • den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden,
  • den Haushalt zu beschließen,
  • die Schriftleiterin/ den Schriftleiter der Verbandszeitschrift zu ernennen sowie das Redaktionsteam zu bestätigen,
  • über die Bildung, Funktion, bestmögliche Förderung oder Auflösung von Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreisen zu entscheiden sowie Fachkoordinatoren zu benennen,
  • vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder und Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer zu ersetzen,
  • dem Vorstand Beschlüsse und Vorschläge für die künftige Verbandsarbeit zu unterbreiten sowie gegebenenfalls Weisungen zu erteilen,
  • den Mitgliedsbeitrag festzulegen,
  • für die Umsetzung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu sorgen. 
4. Der Verwaltungsrat beschließt die Geschäftsordnungen des Verbandes sowie die Ehrenordnung.
 
5. Die Sachverwalter des Vorstandes sowie die Stellvertreterin/ der Stellvertreter der Schriftleiterin /des Schriftleiters können an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht teilnehmen.
 
 
§ 9 Vorstand
  1.  Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, die von der Delegiertenversammlung für die Dauer von maximal fünf Jahren gewählt werden und bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt bleiben; eine Wiederwahl ist möglich.Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jede/r ist für sich allein vertretungsberechtigt.
  2. Weitere von der Delegiertenversammlung gewählte Vorstandsmitglieder bilden mit den eingetragenen Vorständen den erweiterten Vorstand.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes gemäß eines Geschäftsverteilungsplanes. Hierzu kann er für verschiedene Aufgabenfelder Sachverwalter benennen.
  4. Er führt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Verwaltungsrates durch.
  5. Der Vorstand berichtet jährlich einmal dem Verwaltungsrat und veröffentlicht seinen Bericht anschließend in der Verbandszeitschrift.
 
§ 10 Landesverbände / Landesgruppen
 
  1. Der Verband hat unselbstständige Untergliederungen: Landesverbände und für die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Mitglieder Landesgruppen. Diese bedürfen der Bestätigung durch den Verwaltungsrat.
  2.  Die Landesverbände und Landesgruppen geben sich Ordnungen, die sich an den satzungsmäßigen Zielen des Verbandes orientieren. Diese müssen vom Verwaltungsrat genehmigt werden. Im Rahmen dieser Ordnungen vertreten die Landesgruppen bzw. Landesverbände den Verband in ihrem Land bzw. Bundesland. 
 
§ 11 AG-Leitenden-Konferenz
 
  1. Der Verwaltungsrat richtet zur Erfüllung besonderer Aufgaben Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise ein. Zur Bearbeitung von Fachthemen, zu denen keine Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise eingerichtet sind, kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag Fachkoordinatoren bestimmen, die der AG-Leitenden-Konferenz angehören. Fachkoordinatoren müssen ordentliche Mitglieder des Verbandes sein, verbleiben für maximal fünf Jahre im Amt; sie können in ihrem Amt bestätigt werden. 
  2. Die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise, die Fachkoordinatoren sowie die Beauftragten des VBS in den gemeinsamen Fachausschüssen treffen sich einmal jährlich in der AG-Leitenden-Konferenz und koordinieren ihre Tätigkeit. 
  3. Sie wählen eine Sprecherin / einen Sprecher und deren/ dessen Stellvertreterin/ Stellvertreter, die ihre Interessen im Verwaltungsrat vertreten. 
  4. Sie wählen die Mitglieder für die Delegiertenversammlung gemäß § 7,1 der Satzung. 
  5. Jedes ordentliche Mitglied der AG-Leitenden-Konferenz hat jeweils eine Stimme. 
  6. Der Vorstand kann für einen begrenzten Zeitraum zu definierten Themen Projektgruppen einrichten, die auf der Sitzung der AG-Leitenden-Konferenz als Gäste Bericht erstatten. 
 
§ 12 Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 13 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
 
  1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen die zu ändernde, zu ergänzende oder aufzuhebende Bestimmung genau bezeichnen und können gegebenenfalls einen Formulierungsvorschlag enthalten. Die Anträge müssen schon in der vorläufigen Tagungsordnung angekündigt werden.
  2. Absatz 1 gilt für einen Auflösungsantrag sinngemäß. 
  3. Ein Beschluss, durch den die Satzung des Vereins geändert wird, bedarf einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss, durch den der Verein aufgelöst werden soll, bedarf einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. 
  4. Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde aus formalen Gründen verlangt werden, sowie redaktionelle Änderungen beschließt der Vorstand. 
 
§ 14 Auflösung
 
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes fällt dessen Vermögen nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten an Vereinigungen, die der Bildung und Teilhabe blinder und sehbehinderter Menschen dienen.
 
 
Würzburg, den 15.12.2021