Satzung
Verband für Blinden- und Sehbehindertenpädagogik (VBS)
Landesverband Berlin - Brandenburg
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge neben dem VBS-Mitgliedsbeitrag (§ 5 der Satzung) werden nicht erhoben.
§ 5 Landesversammlung (LV)
§ 6 Landesvorstand
§7 Inkrafttreten
Diese Landesordnung tritt am 11. November 2023 in Kraft.
Landesverband Berlin - Brandenburg
§ 1 Name und Sitz
- Der „Verband für Blinden- und Sehbehindertenpädagogik, Landesverband Berlin - Brandenburg" ist eine unselbständige Untergliederung des „Verband für Blinden- und Sehbehindertenpädagogik e. V. (VBS)“.
- Die Führung der Geschäfte erfolgt vom Wohn- oder Dienstort des / der Landesvorsitzenden aus.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Zweck und Aufgaben entsprechen denen der Satzung des VBS, insbesondere § 2.
- Der Landesverband vertritt den VBS in den Bundesländern Berlin und Brandenburg.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im VBS einschließlich Aufnahme, Austritt und Ausschluss wird durch die Satzung des VBS (§ 3, 4 der Satzung) geregelt.
- Mitglieder des Landesverbandes Berlin-Brandenburg sind alle VBS–Mitglieder, die in Berlin oder Brandenburg beruflich tätig sind oder ihren Wohnsitz haben. Fallen Wohnsitz und Dienstort auseinander, so entscheidet der Dienstort.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge neben dem VBS-Mitgliedsbeitrag (§ 5 der Satzung) werden nicht erhoben.
§ 5 Landesversammlung (LV)
- Die Landesversammlung ist das höchste Organ im Landesverband / in der Landesgruppe. Ihr gehören die VBS-Mitglieder (gemäß § 3 dieser Ordnung) mit Wahl- und Stimmrecht an. Nichtmitglieder können ohne Stimmrecht (mit beratender Stimme) teilnehmen. Die Landesversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds beschließen, dass bei einem oder mehreren Tagesordnungspunkten Nichtmitglieder ausgeschlossen werden. Hierfür muss ein Viertel der anwesenden Mitglieder dem Ausschluss zustimmen.
- Landesversammlungen finden in der Regel alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche LV ist einzuberufen, wenn der Landesvorstand dies beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
- Landesversammlungen können entweder als Präsenzversammlung oder als Online- bzw. Hybrid-Versammlung durchgeführt werden. Es gelten analog die Regelungen der Satzung des VBS (§ 7, 5).
- Der / Die Landesvorsitzende beruft die LV auf geeignete Weise schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung spätestens sechs Wochen vorher ein.
- Anträge zur Beschlussfassung oder Beratung sind schriftlich bis spätestens 14 Tage vor der LV bei dem / bei der Landesvorsitzenden einzureichen. Über die Aufnahme später eingehender Anträge entscheidet die LV mit einfacher Mehrheit.
- Die LV nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Entgegennahme des Berichtes des Landesvorstandes über die Verbandsarbeit seit der letzten LV und des Berichtes der Kassenverwalterin / des Kassenverwalters (einschließlich der Information über die erfolgte Kassenprüfung durch die Kassenprüferin / den Kassenprüfer des VBS);
- Entlastung des Landesvorstandes;
- Wahl des Landesvorstandes;
- Beschlüsse über Anträge;
- Beschlüsse über Finanzfragen;
- Jede ordnungsmäßig einberufene LV ist beschlussfähig. Sie wählt und beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Über die LV ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern zeitnah zur Verfügung zu stellen.
§ 6 Landesvorstand
- Der Landesvorstand besteht i. d. R. aus der/dem Landesvorsitzenden, der/dem Stellvertreter/in, der/dem Schriftführer/in und der/dem Kassenverwalter/in.
- Die Amtszeit beträgt maximal fünf Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.
- Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des LV.
- Scheidet ein Landesvorstandsmitglied vor Beendigung der Amtszeit aus, kann der verbleibende Landesvorstand eine kommissarische Vertreterin/einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten LV berufen.
§7 Inkrafttreten
Diese Landesordnung tritt am 11. November 2023 in Kraft.